Statuten

Abschrift

Statuten des Einwohnervereins Lüchingen, 1917

1. Zweck des Vereins

Art.1. Unter dem Namen Einwohnerverein Lüchingen hat sich den 15.Juli 1917 ein Verein organisiert zum Zwecke der Interessen der Ortschaft nach innen & aussen zu fördern & zu mehren.
Parteipolitische Ziele sind ausgeschlossen.

2. Mitgliedschaft

Art.2. Mitglied des Vereins kann werden, jeder innert den Marken der Ortschaft wohnende & in Ehren & Rechten stehende Einwohner.
Art.3 Der Eintritt geschieht durch eigenhändige Unterschrift & Bezahlung von Frs. ein Eintrittsgeld. Zur Bezahlung allfälliger Ausgaben wird per Mitglied Frs. ein Jahresbeitrag erhoben.
Art.4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung auf Ende des Rechnungsjahres.
b) Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrags
c) Durch Ausschluss
Art.5. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied in böswilliger Art & Weise gegen die Bestrebungen des Vereins arbeitet.
Derselbe kann nur durch die Hauptversammlung erfolgen.

3. Organisation

Art.6. Die Organe des Vereins sind:
a) Die Hauptversammlung.
b) Die Kommission.
c) Die Rechnungskommission.

4. Hauptversammlung

Art.7. Die Hauptversammlung findet alljährlich im Januar statt.
Art.8. Ihre Geschäfte sind folgende:
1) Verlesen& Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
2) Vorlage der Jahresrechnung & Entgegennahme des Berichtes der Rechnungskommission.
3) Wahl einer Kommission von fünf Mitgliedern für die Amtsdauer von zwei Jahren.
4) Wahl des Präsidenten.
5) Wahl der Rechnungskommission. (Drei Mitglieder)
Art.9. Ausserordentliche Versammlungen finden je nach Umständen statt.
a) Auf Beschluss der Kommission
b) Wenn 1/3 der Vereinsmitglieder es wünschen
Art.10. Die Kommission besammelt sich nach Bedürfnis, auf Einladung des Präsidenten, oder auf Antrag eines weiteren Kom.Mitgliedes.
Sie besorgt & bereitet die Traktandenliste für die Hauptversammlung vor, nimmt allfällige Wünsche & Anträge aus der Mitte der Versammlung entgegen & sorgt für deren Beratung & Ausführung.
Art.11. Die Kommission macht es sich zur Pflicht, den Verein, resp. Die Ortschaft zweckdienlich & im Sinne einer gedeilichen Fortentwicklung zu vertreten.
Art.12. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident & Aktuar kollektiv.
Vorstehende Statuten sind von der Hauptversammlung vom 15.Juli 1917 durchberaten & genehmigt worden.

Lüchingen, den 15. Juli 1917
Der Präsident: Dr. Buschor 
Der Aktuar: E. Enzler

Handschriftlicher Nachtrag am 25.4.48

Die Hauptversammlung des EWV änderte Art.8 Absatz 3 wie folgt ab:
3. Wahl einer Kommision von 3 (drei) Mitgliedern für die Amtsdauer von zwei Jahren